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§ 114 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht

X. – Der Wehrbeauftragte des Bundestages

Titel: Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BT
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Erlass

§ 114 GO BT – Berichte des Wehrbeauftragten

(1) Die Berichte des Wehrbeauftragten überweist der Präsident dem Verteidigungsausschuss, es sei denn, dass eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, ihn auf die Tagesordnung zu setzen.

(2) Der Verteidigungsausschuss hat dem Bundestag Bericht zu erstatten.