Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 111 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht

IX. – Behandlung von Petitionen

Titel: Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BT
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Erlass

§ 111 GO BT – Übertragung von Befugnissen auf einzelne Mitglieder des Petitionsausschusses

1Die Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes auf eines oder mehrere seiner Mitglieder muss der Petitionsausschuss im Einzelfall beschließen. 2Inhalt und Umfang der Übertragung sind im Beschluss zu bestimmen.