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§ 101 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht

VIII. – Vorlagen und ihre Behandlung

Titel: Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BT
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Erlass

§ 101 GO BT – Beantwortung und Beratung von Großen Anfragen

1Der Präsident teilt der Bundesregierung die Große Anfrage mit und fordert zur Erklärung auf, ob und wann sie antworten werde. 2Nach Eingang der Antwort wird die Große Anfrage auf die Tagesordnung gesetzt. 3Die Beratung muss erfolgen, wenn sie von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.