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Vor § 28
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht

III. – Die Sitzungen des Bundesrates → 3. – Der Geschäftsgang im Bundesrat

Titel: Geschäftsordnung des Bundesrates
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BR
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Geschäftsordnung

Vor § 28

Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 GG

Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen.