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Vor § 19
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht

III. – Die Sitzungen des Bundesrates → 2. – Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Titel: Geschäftsordnung des Bundesrates
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BR
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Geschäftsordnung

Vor § 19

Artikel 53 Satz 3 GG

Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.