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Vor § 11
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht

II. – Organe und Einrichtungen des Bundesrates

Titel: Geschäftsordnung des Bundesrates
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BR
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Geschäftsordnung

Vor § 11

Artikel 52 Abs. 4 GG

Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.