§ 47 GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht
V. – Schlussbestimmungen
§ 47 GO BR – Auslegung der Geschäftsordnung
(1) Während einer Sitzung entscheidet der Präsident Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Geschäftsordnung für diese Sitzung.
(2) Im Übrigen entscheidet auf Verlangen des Präsidenten oder eines Landes der Bundesrat.