§ 45h GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht
IVa. – Das Verfahren in Angelegenheiten der Europäischen Union
§ 45h GO BR – Beschlussfassung
(1) Zur Stimmabgabe in der Europakammer sind die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Europakammer berechtigt.
(2) 1Die Europakammer ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Stimmen vertreten ist. 2Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben.
(3) Die Europakammer fasst ihre Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen.
Zu § 45h: Geändert am 22. 9. 2006 (BGBl I S. 2176).