Geschäftsordnung des Bundesrates
IV. – Das Verfahren in den Ausschüssen
§ 44 GO BR – Sitzungsniederschrift
(1) 1Über jede Sitzung eines Ausschusses fertigt der Sekretär eine Niederschrift. 2Diese muss mindestens die Namen der Teilnehmer, die Anträge, das Ergebnis der Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis sowie das Abstimmungsergebnis nach Ländern enthalten. 3Die Aufschlüsselung des Abstimmungsergebnisses nach Ländern in einer Niederschrift über eine Sitzung eines Unterausschusses kann unterbleiben, wenn der Unterausschuss im Einzelfall entsprechend beschließt.
(2) Die Niederschrift ist vertraulich, soweit nicht der Ausschuss gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 die Vertraulichkeit der Verhandlungen aufgehoben hat.
(3) Der Wortlaut der von einem Ausschuss gefassten Beschlüsse und die dazu formulierten Begründungen können der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.