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§ 34 GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht

III. – Die Sitzungen des Bundesrates → 3. – Der Geschäftsgang im Bundesrat

Titel: Geschäftsordnung des Bundesrates
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BR
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 34 GO BR – Sitzungsbericht

(1) Über die Sitzungen des Bundesrates wird ein wörtlicher Bericht aufgenommen.

(2) 1Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhandlungen vertraulich sind (§ 17 Abs. 2). 2Der Bundesrat kann bestimmen, dass über eine nichtöffentliche Sitzung ein Bericht nicht aufgenommen wird.

(3) 1Der Bericht gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Ausgabe Einspruch beim Präsidenten eingelegt wird. 2Gibt der Präsident dem Einspruch nicht statt, so entscheidet der Bundesrat.