§ 32 GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht
III. – Die Sitzungen des Bundesrates → 3. – Der Geschäftsgang im Bundesrat
§ 32 GO BR – Wirksamwerden der Beschlüsse
1Die Beschlüsse des Bundesrates werden mit dem Ende der Sitzung wirksam. 2Über Gegenstände, deren Behandlung abgeschlossen ist, darf nicht erneut beraten und abgestimmt werden, wenn ein Land widerspricht.