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§ 3 GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht

I. – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Bundesrates
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BR
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 3 GO BR – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Bundesrates beginnt am 1. November eines jeden Jahres und endet am 31. Oktober des folgenden Jahres.