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§ 28 GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht

III. – Die Sitzungen des Bundesrates → 3. – Der Geschäftsgang im Bundesrat

Titel: Geschäftsordnung des Bundesrates
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BR
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 28 GO BR – Beschlussfähigkeit

(1) Der Bundesrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Stimmen vertreten ist.

(2) Bei Beschlussunfähigkeit hat der Präsident die Sitzung aufzuheben und den Zeitpunkt der nächsten Sitzung bekannt zu geben.

(3) Bei der Beschlussfassung des Bundesrates gemäß Artikel 37, Artikel 84 Abs. 3 und 4 und Artikel 91 Abs. 2 des Grundgesetzes ist das betroffene Land stimmberechtigt.