§ 24 GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht
III. – Die Sitzungen des Bundesrates → 3. – Der Geschäftsgang im Bundesrat
§ 24 GO BR – Redebeiträge
Die Redebeiträge sind grundsätzlich in freiem Vortrag vom Rednerpult aus zu halten. Es können Aufzeichnungen benutzt werden.
Zu § 24: Neugefasst am 26. 3. 2021 (BGBl I S. 797).