§ 21 GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht
III. – Die Sitzungen des Bundesrates → 2. – Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 21 GO BR – Beteiligung des Präsidenten an den Verhandlungen
Beabsichtigt der Präsident, sich als Redner an den Verhandlungen zu beteiligen, so gibt er für diese Zeit die Leitung der Sitzung ab.