§ 14 GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht
II. – Organe und Einrichtungen des Bundesrates
§ 14 GO BR – Sekretariat
(1) Beim Bundesrat besteht ein Sekretariat, dem alle Bediensteten des Bundesrates angehören.
(2) 1Der Direktor des Bundesrates leitet das Sekretariat im Auftrag des Präsidenten mit Unterstützung des Stellvertretenden Direktors. 2Der Direktor unterstützt den Präsidenten bei der Führung seiner Amtsgeschäfte.
Zu § 14: Geändert am 31. 5. 2002 (BGBl I S. 1908).