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§ 10 GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht

II. – Organe und Einrichtungen des Bundesrates

Titel: Geschäftsordnung des Bundesrates
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BR
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 10 GO BR – Schriftführer

(1) Der Bundesrat wählt aus seinen Mitgliedern für jedes Geschäftsjahr zwei Schriftführer.

(2) 1Ein Schriftführer unterstützt den Präsidenten in der Sitzung. 2Sind beide Schriftführer zu einer Sitzung des Bundesrates nicht erschienen, so bestellt der Präsident ein anderes Mitglied des Bundesrates für diese Sitzung zum Schriftführer.