Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Sechster Teil – Gemeindewirtschaft → 1. Abschnitt – Haushaltswirtschaft
§ 81 GO – Vorläufige Haushaltsführung
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, darf die Gemeinde
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Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Fortsetzung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,
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Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
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Kredite umschulden.
(2) Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Finanzplans nach Absatz 1 Nummer 1 nicht aus, darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Höhe von einem Viertel der Kreditermächtigung des Vorjahres aufnehmen.