§ 79 GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Sechster Teil – Gemeindewirtschaft → 1. Abschnitt – Haushaltswirtschaft
§ 79 GO – Erlass der Haushaltssatzung
(1) Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit den vorgeschriebenen Anlagen werden von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten.
(2) Die von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit den Anlagen sind der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Jeder kann Einsicht in die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Anlagen nehmen. In der Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist darauf hinzuweisen.