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§ 67 GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

3. Abschnitt – Leitung der Gemeindeverwaltung → Unterabschnitt 2 – Städte

Titel: Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Gesetz

§ 67 GO – Wahl, Rechtsstellung der Stadträtinnen und Stadträte

(1) Die Stadtvertretung wählt die Stadträtinnen und Stadträte. Das Vorschlagsrecht steht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, den Fraktionen und den einzelnen Mitgliedern der Stadtvertretung zu. Die Amtszeit beträgt nach näherer Regelung in der Hauptsatzung mindestens sechs und höchstens acht Jahre.

(2) Zur Stadträtin oder zum Stadtrat kann nur gewählt werden, wer die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt.

(3) Vor der Wahl ist die Stelle öffentlich auszuschreiben; davon kann bei einer Wiederwahl durch Beschluss mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stadtvertreterinnen und -vertreter, im Übrigen nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abgesehen werden. Die Wahl oder Wiederwahl ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers zulässig.

(4) Stadträtinnen und Stadträte sind zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit zu ernennen. Sie sind im Fall der Wiederwahl verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wiederernannt werden sollen. Bei einer Weigerung, das Amt weiterzuführen, ist die Stadträtin oder der Stadtrat nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes zu entlassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Stadträtin oder der Stadtrat bei Ablauf der Amtszeit das 68. Lebensjahr vollendet hat. Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen; danach ist der Diensteid zu leisten.

(5) Die Stadträtinnen und Stadträte leiten das ihnen zugewiesene Sachgebiet nach den Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

(6) Für die Stadträtinnen und Stadträte gilt § 25 entsprechend.

(7) § 57f gilt bei der Ernennung zur Stadträtin oder zum Stadtrat entsprechend.