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§ 66 GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

3. Abschnitt – Leitung der Gemeindeverwaltung → Unterabschnitt 2 – Städte

Titel: Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Gesetz

§ 66 GO – Stadträtinnen und Stadträte

(1) Die Einstellung von Stadträtinnen und Stadträten ist nur in Städten über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner zulässig. Ihre Zahl beträgt nach näherer Regelung in der Hauptsatzung

in kreisangehörigen Städten
bis 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner höchstens
1,
in kreisangehörigen Städten
bis 60.000 Einwohnerinnen und Einwohner höchstens
2,
in kreisangehörigen Städten
über 60.000 Einwohnerinnen und Einwohner höchstens
3,
in kreisfreien Städten höchstens5.

(2) Die Hauptsatzung kann für die Stadträtinnen und Stadträte andere Amtsbezeichnungen vorsehen.