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§ 47c GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Verwaltung der Gemeinde → 2. Abschnitt – Ortsteile, Beiräte, Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Titel: Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Gesetz

§ 47c GO – Stellung des Ortsbeirats

(1) Der Ortsbeirat ist über alle wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsteil betreffen, zu unterrichten. Die Geschäftsordnung bestimmt die Art der Unterrichtung. Der Ortsbeirat kann in Angelegenheiten, die den Ortsteil betreffen, Anträge an die Gemeindevertretung stellen. Die oder der Vorsitzende des Ortsbeirats kann an der Sitzung eines Ausschusses teilnehmen, wenn der Ausschuss einen Antrag des Ortsbeirats behandelt; der oder dem Vorsitzenden des Ortsbeirats ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(2) Die Gemeindevertretung kann durch die Hauptsatzung bestimmte Entscheidungen auf den Ortsbeirat übertragen, wenn nicht § 28 entgegensteht; sie kann jedoch dann die Entscheidung auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die oder der Vorsitzende des Ortsbeirats und deren oder dessen Stellvertretende zu Ehrenbeamtinnen und -beamten ernannt werden. § 52 Abs. 2 und § 53 gelten entsprechend.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Ausschüsse mit Ausnahme des § 46 Abs. 4, 5, 8 und 10.