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§ 45c GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Verwaltung der Gemeinde → 1. Abschnitt – Gemeindevertretung

Titel: Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Gesetz

§ 45c GO – Berichtswesen

Das Berichtswesen legt fest, zu welchen Themen und in welchen zeitlichen Abständen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Gemeindevertretung, den Hauptausschuss oder die Ausschüsse zu unterrichten hat. Das Berichtswesen soll eine wirksame Kontrolle der Verwaltung ermöglichen und die erforderlichen Informationen für politische Entscheidungen geben. Es erstreckt sich insbesondere auf

  1. 1.

    die Entwicklung wichtiger Strukturdaten,

  2. 2.

    die Ausführung der Beschlüsse der Gemeindevertretung, des Hauptausschusses und der Ausschüsse,

  3. 3.

    die Entwicklung der Haushalts- und Finanzdaten,

  4. 4.

    die Menge, die Qualität und die Kosten der erbrachten Verwaltungsleistungen, soweit die Gemeinde über ein geeignetes Rechnungswesen verfügt,

  5. 5.

    den Abgleich der tatsächlichen Entwicklungen mit den vorliegenden Fachplanungen,

  6. 6.

    den Zustand der öffentlichen Einrichtungen,

  7. 7.

    einen Bericht über Stand und Entwicklung sowie Maßnahmen in den Handlungsfeldern Klimaschutz, Energieeffizienz und Energieeinsparung,

  8. 8.

    soweit die in § 1 Absatz 1 Satz 4 genannten Minderheiten dort traditionell heimisch sind, einen Bericht über den Schutz und die Förderung dieser Minderheiten,

  9. 9.

    einen allgemeinen Verwaltungs- und Personalbericht und

  10. 10

    die Ausführung der Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung.

Das Berichtswesen umfasst auch Eigenbetriebe, Kommunalunternehmen, Gesellschaften (§ 102) und andere privatrechtliche Vereinigungen (§ 105) der Gemeinde sowie Beteiligungen an diesen.