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§ 31a GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Verwaltung der Gemeinde → 1. Abschnitt – Gemeindevertretung

Titel: Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Gesetz

§ 31a GO – Unvereinbarkeit

(1) Ein Mitglied einer Gemeindevertretung darf nicht tätig sein als

  1. 1.

    Beschäftigte oder Beschäftigter der Gemeinde, des die Gemeinde verwaltenden Amtes oder der nach § 19a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit oder nach § 1 Abs. 3 Satz 2 der Amtsordnung geschäftsführenden Körperschaft auf der Funktionsebene der Laufbahngruppe 2,

  2. 2.

    Beschäftigte oder Beschäftigter des Kreises, dem die Gemeinde angehört, bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kommunalaufsicht oder der Gemeindeprüfung,

  3. 3.

    Beschäftigte oder Beschäftigter des Landes bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kommunalaufsicht oder des Landesrechnungshofs oder

  4. 4.

    leitende Beschäftigte oder leitender Beschäftigter eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem die Gemeinde oder das die Gemeinde verwaltende Amt mit mehr als 50 % beteiligt ist; leitende Beschäftigte oder leitender Beschäftigter ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.

(3) Übernimmt ein Mitglied einer Gemeindevertretung ein nach Absatz 1 mit seinem Mandat unvereinbares Amt oder eine nach Absatz 1 mit seinem Mandat unvereinbare Stellung oder Funktion, so stellt die Kommunalaufsichtsbehörde die Unvereinbarkeit fest. Das Mitglied verliert seinen Sitz mit der Unanfechtbarkeit der Feststellung.