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§ 135 GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Achter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Gesetz

§ 135 GO – Durchführungsbestimmungen

(1) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    den Schriftkopf im Schriftverkehr bei Selbstverwaltungsaufgaben und Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung und über den Zusatz, mit dem die Stadträtinnen und Stadträte im Schriftverkehr zeichnen,

  2. 2.

    die Änderung von Gemeindenamen,

  3. 3.

    das Verfahren und die Durchführung von Gebietsänderungen und über die Auseinandersetzung,

  4. 4.

    die Durchführung des Einwohnerantrags nach § 16f und des Bürgerentscheids und Bürgerbegehrens nach § 16g,

  5. 5.

    die Gewährung von Entschädigungen an Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger sowie Gemeindevertreterinnen und -vertreter, insbesondere über

    1. a)

      die Höchstbeträge für Entschädigungen, insbesondere Aufwandsentschädigungen,

    2. b)

      die Funktionen, für die eine Aufwandsentschädigung nach § 24 Abs. 2 gewährt werden kann, und

    3. c)

      die Wirkung der Änderung der Einwohnerzahl auf die Höhe der Entschädigung;

    dabei sind die Einwohnerzahlen der Gemeinden zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigungen nach Satz 1 Buchst. a ist nach Ablauf der ersten Hälfte der Wahlzeit anzupassen. Grundlage dafür ist die Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im vorausgegangenen Jahr.

(2) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen für eine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu treffen über

  1. 1.

    Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sowie die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung,

  2. 2.

    die Veranschlagung von Erträgen, Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, die Bildung von Budgets sowie den Ausweis von Zielen und Kennzahlen,

  3. 3.

    die Bildung und Verwendung von Rückstellungen, Rücklagen und Sonderposten sowie deren Höhe,

  4. 4.

    die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände und der Schulden,

  5. 5.

    die Geldanlagen und ihre Sicherung,

  6. 6.

    die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,

  7. 7.

    Inhalt, Gestaltung, Prüfung und Aufbewahrung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichtes,

  8. 8.

    die Behandlung von Jahresüberschüssen und Jahresfehlbeträgen,

  9. 9.

    die Aufgaben und die Organisation der Finanzbuchhaltung und der Sonderfinanzbuchhaltungen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung,

  10. 10.

    die erstmalige Bewertung von Vermögen und Schulden und die Aufstellung, Prüfung und Aufbewahrung der Eröffnungsbilanz sowie die Vereinfachungsverfahren und Wertberichtigungen,

  11. 11.

    die zeitliche Aufbewahrung von Büchern, Belegen und sonstigen Unterlagen,

  12. 12.

    die Besetzung von Stellen mit Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerrinnen und Arbeitnehmer.

(3) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, für Eigenbetriebe durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die Leitung und Vertretung,

  2. 2.

    Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe und Abgrenzung der Befugnisse der Leitung von denen der gemeindlichen Organe,

  3. 3.

    Inhalt und Erlass der Betriebssatzungen,

  4. 4.

    Inhalt und Gestaltung des Wirtschaftsplans sowie die Wirtschaftsführung und ihre Überwachung,

  5. 5.

    die Erhaltung des Vermögens, insbesondere die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und Abschreibung der Vermögensgegenstände,

  6. 6.

    das Rechnungswesen und die Buchführung,

  7. 7.

    die Berichterstattung und die Rechenschaftspflicht der Leitung,

  8. 8.

    Inhalt und Gestaltung des Jahresabschlusses.

(4) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 2 und 3 schließen die Befugnis ein, zur Vergleichbarkeit der Haushalte und Wirtschaftspläne Muster für verbindlich zu erklären, insbesondere für

  1. 1.

    die Haushaltssatzung,

  2. 2.

    die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen,

  3. 3.

    die produktorientierte Gliederung des Haushaltsplans (Produktrahmen) und die Gliederung des Ergebnisplans nach Ertrags- und Aufwandsarten sowie des Finanzplans nach Ein- und Auszahlungsarten (Kontenrahmen),

  4. 4.

    die Gliederung und die Form der Bestandteile des Jahresabschlusses, sowie des Gesamtabschlusses und ihrer Anlagen,

  5. 5.

    die Aufstellung der Jahresbilanz,

  6. 6.

    die Gliederung und Form der Anlagennachweise und

  7. 7.

    die Gliederung und Form der Erfolgsrechnung und der Erfolgsübersicht.

(5) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über den Aufbau, die Zusammensetzung und Befugnisse der Organe und die Wirtschaftsführung der Kommunalunternehmen.

(6) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung inhaltliche Anforderungen an das Berichtswesen nach § 45c Satz 4 zu stellen, insbesondere zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 101 und 101a.