Art. 77 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern
3. Abschnitt – Vermögenswirtschaft → a) – Allgemeines
Art. 77 GO – Insolvenzverfahren
Über das Vermögen der Gemeinde findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.