Art. 45 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Verfassung und Verwaltung der Gemeinde → 2. Abschnitt – Geschäftsgang
Art. 45 GO – Geschäftsordnung und Geschäftsgang der Ausschüsse
(1) Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) 1Die Geschäftsordnung muss Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse enthalten. 2Auf den Geschäftsgang der beschließenden Ausschüsse finden die Vorschriften der Art. 46 bis 54 entsprechende Anwendung.