Art. 40 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern
1. Abschnitt – Gemeindeorgane und ihre Hilfskräfte → c) – Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder
Art. 40 GO – Berufung und Aufgaben
1In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann der Gemeinderat berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder wählen. 2Sie haben in den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse in Angelegenheiten ihres Aufgabengebiets beratende Stimme.