Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 34 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern

1. Abschnitt – Gemeindeorgane und ihre Hilfskräfte → b) – Die ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie ihre Stellvertretung

Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

Art. 34 GO – Rechtsstellung der ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

(1) 1Die ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sind Beamtinnen und Beamte der jeweiligen Gemeinde. 2In kreisfreien Gemeinden und in Großen Kreisstädten führen sie die Amtsbezeichnung Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister.

(2) 1In kreisfreien Gemeinden, in Großen Kreisstädten und in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind die ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister Beamtinnen oder Beamte auf Zeit (berufsmäßige Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister). 2In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 2 500, höchstens aber 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind sie berufsmäßige Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister, wenn nicht der Gemeinderat spätestens am 90. Tag vor der Bürgermeisterwahl durch Satzung bestimmt, dass sie Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte sein sollen (ehrenamtliche Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister). 3In Gemeinden mit bis zu 2 500 Einwohnerinnen und Einwohnern sind sie ehrenamtliche Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister, wenn nicht der Gemeinderat spätestens am 90. Tag vor der Bürgermeisterwahl durch Satzung bestimmt, dass sie berufsmäßige Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister sein sollen.

(3) Entscheidend ist die letzte fortgeschriebene Einwohnerzahl, die vom Landesamt für Statistik früher als sechs Monate vor der Bürgermeisterwahl veröffentlicht wurde.

(4) Satzungen nach Abs. 2 gelten auch für künftige Amtszeiten, wenn sie nicht der Gemeinderat spätestens am 90. Tag vor einer Bürgermeisterwahl aufhebt.

(5) Erste Bürgermeisterinnen oder erste Bürgermeister können nicht sein:

  1. 1.

    die in Art. 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Personen und

  2. 2.

    die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister einer anderen Gemeinde.