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Anlage 1.2.3.7 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.2.3.7 GNotKGAbschnitt 7
Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten

23700Verfahrensgebühr 3,0
(1) Die Gebühr entsteht für die Versteigerung von beweglichen Sachen, von Früchten auf dem Halm oder von Holz auf dem Stamm sowie von Forderungen oder sonstigen Rechten.
(2) Ein Betrag in Höhe der Kosten kann aus dem Erlös vorweg entnommen werden.
 
23701Beendigung des Verfahrens vor Aufforderung zur Abgabe von Geboten:
Die Gebühr 23700 ermäßigt sich auf
0,5