Anlage 1.2.1 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1.2.1 GNotKG – Hauptabschnitt 1
Beurkundungsverfahren
Vorbemerkung 2.1: (1) Die Gebühr für das Beurkundungsverfahren entsteht für die Vorbereitung und Durchführung der Beurkundung in Form einer Niederschrift (§§ 8, 16b und 36 BeurkG) einschließlich der Beschaffung der Information. (2) Durch die Gebühren dieses Hauptabschnitts werden auch abgegolten
|