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Anlage 1.2.1 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.2.1 GNotKGHauptabschnitt 1
Beurkundungsverfahren

Vorbemerkung 2.1:
(1) Die Gebühr für das Beurkundungsverfahren entsteht für die Vorbereitung und Durchführung der Beurkundung in Form einer Niederschrift (§§ 8, 16b und 36 BeurkG) einschließlich der Beschaffung der Information.
(2) Durch die Gebühren dieses Hauptabschnitts werden auch abgegolten
  1. 1.

    die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an ein Gericht oder eine Behörde,

  2. 2.

    die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder einer Behörde,

  3. 3.

    die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens und

  4. 4.

    bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung die Erteilung einer für die Anmeldung zum Handelsregister erforderlichen Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung.