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Anlage 1.1.8 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.1.8 GNotKGHauptabschnitt 8
Vollstreckung

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
- Tabelle B
Vorbemerkung 1.8:
Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG. Für Handlungen durch das Vollstreckungsgericht werden Gebühren nach dem GKG erhoben.
18000Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 ZPO) 0,5
18001Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) 22,00 €
Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. 
18002Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten 22,00 €
18003Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln:
je Anordnung
22,00 €
Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist. 
18004Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG) 35,00 €
Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten.