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Anlage 1.1.6 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.1.6 GNotKGHauptabschnitt 6
Einstweiliger Rechtsschutz

Vorbemerkung 1.6:
Im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren nur einmal erhoben.