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Anlage 1.1.3.1 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.1.3.1 GNotKGAbschnitt 1
Vereinsregistersachen

13100Verfahren über die Ersteintragung in das Vereinsregister 75,00 €
13101Verfahren über eine spätere Eintragung in das Vereinsregister 50,00 €
(1) Bei einer Sitzverlegung in den Bezirk eines anderen Registergerichts wird die Gebühr für eine spätere Eintragung nur durch das Gericht erhoben, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist.
(2) Die Gebühr wird für mehrere Eintragungen nur einmal erhoben, wenn die Anmeldungen am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und denselben Verein betreffen.
(3) Für die Eintragung
  1. 1.

    des Erlöschens des Vereins,

  2. 2.

    der Beendigung der Liquidation des Vereins,

  3. 3.

    der Fortführung als nichtrechtsfähiger Verein,

  4. 4.

    des Verzichts auf die Rechtsfähigkeit oder

  5. 5.

    der Entziehung der Rechtsfähigkeit

und für die Schließung des Registerblatts wird keine Gebühr erhoben.
 
13102Bereitstellung von Daten oder Dokumenten zum Abruf...........................
Die Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung in das Vereinsregister nach diesem Abschnitt gesondert.
1/3 der für die Eintragung bestimmten Gebühr