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§ 46 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Wertvorschriften → Unterabschnitt 3 – Bewertungsvorschriften

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

§ 46 GNotKG – Sache

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

  1. 1.

    nach dem Inhalt des Geschäfts,

  2. 2.

    nach den Angaben der Beteiligten,

  3. 3.

    anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder

  4. 4.

    anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) 1Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

  1. 1.

    im Grundbuch eingetragene Belastungen,

  2. 2.

    aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder

  3. 3.

    für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.

2Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.