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§ 24 GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GnO NW
Gliederungs-Nr.: 321
Normtyp: Gesetz

§ 24 GnO NW – Statistische Erhebungen

(1) Die Gnadenstellen und der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf legen für jedes Kalenderjahr je einen Bericht über ihre Tätigkeit in Gnadensachen und über die Zahl und die Art der im Kalenderjahr bewilligten bedingten Strafaussetzungen (§§ 25 bis 39) vor. Die Berichte des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf umfassen nur Gnadensachen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 mit Ausnahme der Gnadenverfahren, die Strafausstand betreffen.

(2) Die Berichte werden dem Justizminister bis zum 15. Februar des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres unter Verwendung der Vordrucke Gn 3 und Gn 4 unmittelbar vorgelegt. Die Gnadenstelle legt dem Präsidenten des Landgerichts, dem die Gnadenstelle angegliedert ist, eine Abschrift des Berichts über ihre Tätigkeit in Gnadensachen (Vordruck Gn 3) vor.