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§ 18a GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GnO NW
Gliederungs-Nr.: 321
Normtyp: Gesetz

§ 18a GnO NW – Öffentliche Zustellung

(1) Kommt die öffentliche Zustellung einer Gnadenentscheidung durch eine Gnadenbehörde in Betracht, so richten sich die Anordnung und die Durchführung der öffentlichen Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG -) vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 213/SGV. NW. 2010) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Verfügt die Gnadenbehörde nicht über eine eigene Aushangtafel, so bedient sie sich der Aushangtafel des Gerichts, dem sie angehört oder zugeordnet ist. Die Gnadenbehörde bei einer Zweigstelle bedient sich der Aushangtafel des Gerichts am Sitz der Zweigstelle.