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§ 13 GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GnO NW
Gliederungs-Nr.: 321
Normtyp: Gesetz

§ 13 GnO NW – Anhörung sonstiger Behörden und Stellen

(1) Die Gnadenbehörde gibt einem von der Rechtsanwaltschaft zur ehrenamtlichen Mitwirkung in Gnadensachen benannten Rechtsanwalt im Landgerichtsbezirk unter Vorlage der Verfahrensakten und der Gnadenvorgänge Gelegenheit, sich zu dem Gnadengesuch (§ 8 Abs. 1) oder der Gnadenanregung (§ 7 Abs. 2) zu äußern.

(2) Behörden, Stellen und amtlich bestellten Personen, deren Äußerung für die Entscheidung der Gnadenfrage Bedeutung haben kann, soll die Gnadenbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Es werden in der Regel zu hören sein: der für den Verurteilten bestellte Bewährungshelfer, bei bestehender Führungsaufsicht die Führungsaufsichtsstelle, in Jugendstrafund Jugendschutzsachen das Jugendamt in Außenwirtschafts- und Steuerstrafsachen die zuständige Finanzbehörde, in Münzstrafsachen die Deutsche Bundesbank und bei Beleidigung und Körperverletzung in den Fällen des § 194 Abs. 3 und des § 232 Abs. 2 des Strafgesetzbuches der amtliche Vorgesetzte, der den Strafantrag gestellt hat.

(3) Ist Gegenstand des Gnadenverfahrens eine Bußgeldsache, so soll der zuständigen Verwaltungsbehörde Gelegenheit gegeben werden, ihre Belange auch im Gnadenverfahren geltend zu machen. Sind mehrere Verwaltungsbehörden sachlich zuständig, so wählt die Gnadenbehörde die Verwaltungsbehörde aus, deren Einschaltung wegen ihrer besonderen Sachkunde sachdienlich erscheint. Bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ist eine Anhörung in der Regel entbehrlich.

(4) Bei Beamten und Behördenangestellten soll die vorgesetzte Dienstbehörde, im Falle des Ausscheidens aus dem Dienst die letzte vorgesetzte Dienstbehörde gehört werden.

(5) § 11 Abs. 4 und 5 und § 42 bleiben unberührt. Von der Anhörung anderer Stellen kann auch dann abgesehen werden, wenn durch die Einholung der Stellungnahmen das Gnadenverfahren in einer für den Verurteilten unzumutbaren Weise verzögert würde.