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§ 11 GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GnO NW
Gliederungs-Nr.: 321
Normtyp: Gesetz

§ 11 GnO NW – Ermittlungen

(1) Die Gnadenbehörden haben alle für die Beurteilung des Einzelfalles wesentlichen Ermittlungen schnell und möglichst gleichzeitig vorzunehmen und dabei auch Feststellungen darüber zu treffen, ob bei Ablehnung eines weiter gehenden Gnadenerweises die Bewilligung von Strafausstand (§ 40) in Betracht kommt. Befindet sich der Verurteilte in einer Vollzugsanstalt oder in einer Einrichtung (§ 7 Abs. 2), so wird in der Regel deren Leiter gehört (§ 12 Abs. 1 Buchstabe c); auf seine Stellungnahme kann verzichtet werden, wenn seit dem Beginn des Vollzuges oder seit einer früheren Äußerung erst eine verhältnismäßig kurze Zeit verstrichen ist. Die Stellungnahmen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft (§ 12 Abs. 1 Buchstabe a), b), Abs. 2) sollen nur ausnahmsweise vor Durchführung der sonstigen Ermittlungen eingeholt werden.

(2) Die Gnadenbehörde kann dem Gesuchsteller oder dem Verurteilten aufgeben, Unterlagen beizubringen, z.B. Arbeits- und Verdienstbescheinigungen, ärztliche Atteste, behördliche Zeugnisse oder Gutachten, Urkunden, Bescheinigungen der Finanzbehörden über seine Erwerbs- und Vermögensverhältnisse oder eine Erklärung, dass er mit einer Auskunfterteilung durch die Finanzbehörde einverstanden ist.

(3) Bei den Ermittlungen ist im Interesse des Verurteilten mit Vorsicht und Schonung zu verfahren. Es ist dabei tunlichst zu vermeiden, dass andere Personen von der Verurteilung Kenntnis erhalten und der Verurteilte dadurch Nachteile für seine soziale Stellung oder sein Fortkommen erleidet. Soweit die Gnadenbehörde die Ermittlungen nicht selbst durchführt, soll sie damit möglichst die Gerichtshilfe beauftragen.

(4) Sind nicht Freiheitsstrafen oder Maßregeln der Besserung und Sicherung Gegenstand des Gnadenverfahrens, so bestimmt die Gnadenbehörde Art und Umfang der Ermittlungen; auf die Einholung der Stellungnahmen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft (§ 12 Abs. 1 Buchstabe a), b), Abs. 2) darf jedoch nicht verzichtet werden. Betrifft das Gnadenverfahren die Bewilligung von Strafausstand, so ist § 42 zu beachten.

(5) Bei offensichtlich aussichtslosen Gnadengesuchen können Ermittlungen ganz unterbleiben.