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§ 8 GnO
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Gnadenbehörden und Behandlung der Gnadengesuche

Titel: Hessische Gnadenordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GnO,HE
Gliederungs-Nr.: 248
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: JMBl. 2010 S. 319 vom 01.12.2010

§ 8 GnO – Vorläufige Einstellung der Vollstreckung

(1) Gnadengesuche hemmen die Vollstreckung nicht.

(2) Die Gnadenbehörde kann jedoch die Vollstreckung bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch einstellen, wenn Gnadengründe glaubhaft dargelegt werden oder sonst ersichtlich sind und der verurteilten Person durch die sofortige Vollstreckung erhebliche Nachteile drohen, die bei Bewilligung eines Gnadenerweises nicht wieder beseitigt werden könnten.

(3) 1Eine vorläufige Einstellung kommt nicht in Betracht, wenn die verurteilte Person fluchtverdächtig ist oder die Strafzwecke die sofortige Vollstreckung erforderlich machen. 2Die Vollstreckung soll in der Regel nicht vorläufig eingestellt werden, wenn eine Strafverbüßung oder der Vollzug einer Maßregel der Besserung und Sicherung bereits begonnen hat oder wenn sich die verurteilte Person wegen einer anderen Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung bereits in Strafhaft befindet oder untergebracht ist.

(4) Ist ein Gnadengesuch abgelehnt worden, so darf die Gnadenbehörde die Vollstreckung nur einstellen, wenn neue, erhebliche Gnadengründe glaubhaft angeführt werden.

(5) 1Über die vorläufige Einstellung ist unverzüglich zu entscheiden. 2Die Entscheidung ist im Gnadenheft zu vermerken.