§ 5 GnO
Hessische Gnadenordnung
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Gnadenbehörden und Behandlung der Gnadengesuche
§ 5 GnO – Gnadengesuche
(1) 1Gnadengesuche können schriftlich oder in Eilfällen mündlich gestellt werden. 2Die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, mündliche Gnadengesuche zu protokollieren.
(2) Mündliche Gesuchsteller sind darauf hinzuweisen, dass das Gnadengesuch einen Rechtsbehelf nicht ersetzen kann und auch die Vollstreckung nicht hemmt.