Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 GnO
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Gnadenbehörden und Behandlung der Gnadengesuche

Titel: Hessische Gnadenordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GnO,HE
Gliederungs-Nr.: 248
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: JMBl. 2010 S. 319 vom 01.12.2010

§ 5 GnO – Gnadengesuche

(1) 1Gnadengesuche können schriftlich oder in Eilfällen mündlich gestellt werden. 2Die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, mündliche Gnadengesuche zu protokollieren.

(2) Mündliche Gesuchsteller sind darauf hinzuweisen, dass das Gnadengesuch einen Rechtsbehelf nicht ersetzen kann und auch die Vollstreckung nicht hemmt.