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§ 33 GnO
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen

Siebter Abschnitt – Geschäftliche Behandlung von Gnadensachen

Titel: Hessische Gnadenordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GnO,HE
Gliederungs-Nr.: 248
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: JMBl. 2010 S. 319 vom 01.12.2010

§ 33 GnO – Statistische Erhebungen

Die Gnadenbehörden teilen jährlich bis zum 15. Februar der Ministerin oder dem Minister der Justiz, für Integration und Europa die Zahl der eingegangenen Gnadengesuche, die Art der Gnadenentscheidungen sowie die erfolgten Widerrufsentscheidungen aus dem abgelaufenen Jahr mit.