Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 GnO
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen

Siebter Abschnitt – Geschäftliche Behandlung von Gnadensachen

Titel: Hessische Gnadenordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GnO,HE
Gliederungs-Nr.: 248
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: JMBl. 2010 S. 319 vom 01.12.2010

§ 32 GnO – Aktenführung

(1) 1Die Gnadenvorgänge werden nicht in die Akten eingeheftet, sondern in einem für jede verurteilte Person anzulegenden Gnadenheft gesondert bei den Akten verwahrt. 2Bei Versendung der Akten sind die Gnadenhefte grundsätzlich zurückzubehalten.

(2) Gesuche, die lediglich Gerichtskosten betreffen, gehören nur dann zu den Gnadenakten, wenn sie mit einem noch nicht erledigten Gesuch um Straferlass oder einem sonstigen Gnadenerweis im Zusammenhang stehen.

(3) 1Auf der ersten Umschlagseite des Gnadenheftes werden Name, Beruf und die Anschrift der verurteilten Person sowie das Aktenzeichen angegeben. 2Hat die Ministerin oder der Minister der Justiz, für Integration und Europa einen Bericht erbeten, so wird ein entsprechender Vermerk auf der ersten Umschlagseite auffällig angebracht.

(4) 1Das Aktenzeichen des Heftes wird gebildet durch die Bezeichnung "Gns" und die sich aus dem Register ergebende nächste Eintragungsnummer. 2Sobald ein Heft eine neue Nummer erhält, wird die frühere Nummer auf der Hülle des Heftes durchgestrichen. 3Das Heft wird nach Erledigung des Gnadenverfahrens bei den Strafakten aufbewahrt.

(5) Das Gnadenheft wird mit den Hauptakten vernichtet.