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§ 31 GnO
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen

Siebter Abschnitt – Geschäftliche Behandlung von Gnadensachen

Titel: Hessische Gnadenordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GnO,HE
Gliederungs-Nr.: 248
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: JMBl. 2010 S. 319 vom 01.12.2010

§ 31 GnO – Registerführung

(1) 1Die Geschäftsstelle der Gnadenbehörde führt für Gnadensachen ein Register. 2Das Nähere regelt ein Erlass.

(2) 1In das Register werden alle bei der Gnadenbehörde eingehenden Gnadengesuche und alle sonstigen von der Gnadenbehörde zu bearbeitenden Gnadensachen eingetragen. 2Gesuche, die ausschließlich Gerichtskosten betreffen, werden nicht eingetragen.

(3) Jedem Gnadenverfahren wird eine besondere Nummer des Registers zugeordnet, auch wenn für mehrere verurteilte Personen ein gemeinschaftliches Gnadengesuch gestellt wird.

(4) 1Weitere Gesuche, die dieselbe Person und dieselbe Verurteilung einschließlich der Kosten betreffen, sind nicht besonders einzutragen, wenn sie vor endgültiger Erledigung des ursprünglichen Gesuchs eingehen. 2Wird eine von einer Gnadenbehörde getroffene Entscheidung beanstandet, so gilt sie nicht als endgültige Erledigung.Erfolgt nach diesen Regeln eine Neueintragung, so wird bei der früheren Eintragung auf die neue Registernummer verwiesen.

(5) Zu dem Register wird ein alphabetisches, auf die laufenden Nummern des Registers verweisendes Namenverzeichnis nach den Namen der verurteilten Personen geführt: