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§ 28 GnO
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Gnadenweise Gewährung von Strafausstand

Titel: Hessische Gnadenordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GnO,HE
Gliederungs-Nr.: 248
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: JMBl. 2010 S. 319 vom 01.12.2010

§ 28 GnO – Gewährung von Strafausstand

1Gnadenweiser Strafausstand darf nur auf bestimmte Zeit und nur dann bewilligt werden, wenn er besondere, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile für die verurteilte Person vermeidet und das öffentliche Interesse an der sofortigen oder ununterbrochenen Vollstreckung, insbesondere das Sicherheitsinteresse, dem nicht entgegensteht.Würden die durch die Vollstreckung oder die weitere Vollstreckung drohenden Nachteile bei Bewilligung von Strafausstand nur hinausgeschoben und nicht vermieden, so ist die Bewilligung zu versagen. 2Der Strafausstand wird auf die Strafzeit nicht angerechnet.