Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 GnO
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Gnadenweise Strafaussetzung

Titel: Hessische Gnadenordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GnO,HE
Gliederungs-Nr.: 248
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: JMBl. 2010 S. 319 vom 01.12.2010

§ 23 GnO – Widerruf der Strafaussetzung

(1) Ist im Gnadenwege die Vollstreckung einer Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden, kann ein Gnadenerweis widerrufen werden, wenn die verurteilte Person innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden ist oder gröblich oder beharrlich gegen Auflagen oder Weisungen verstoßen hat.

(2) Die Gnadenbehörde kann von einem Widerruf absehen, wenn es genügt, weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen oder die Bewährungszeit oder die Unterstellungszeit zu verlängern.

(3) Ein Verstoß gegen eine Weisung nach § 19 Abs. 3 allein begründet den Widerruf der Strafaussetzung nicht.

(4) § 22 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

(5) Die Entscheidung ist der verurteilten Person, sofern deren Anschrift bekannt ist, unter Mitteilung der Widerrufsgründe zu eröffnen. § 16 Abs. 7 gilt entsprechend.