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§ 20 GnO
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Gnadenweise Strafaussetzung

Titel: Hessische Gnadenordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GnO,HE
Gliederungs-Nr.: 248
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: JMBl. 2010 S. 319 vom 01.12.2010

§ 20 GnO – Dauer der Bewährungs- und Unterstellungszeit

(1) Die Bewährungszeit beträgt in der Regel drei Jahre, in leichten Fällen zwei Jahre, höchstens aber fünf Jahre.

(2) 1Die Gnadenbehörde kann nachträglich die Bewährungszeit bis zur Höchstdauer von fünf Jahren verlängern. 2Eine nachträgliche Abkürzung der Bewährungszeit ist angezeigt, wenn die Lebensführung der verurteilten Person erwarten lässt, dass sie sich in Zukunft straffrei führen wird und die weitere Strafaussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nicht erforderlich erscheint.

(3) 1Wird eine verurteilte Person der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers unterstellt, soll die Unterstellungszeit in der Regel ein Jahr nicht übersteigen. 2Sie kann bis auf das Höchstmaß der Bewährungszeit verlängert werden.