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§ 18 GnO
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Gnadenweise Strafaussetzung

Titel: Hessische Gnadenordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GnO,HE
Gliederungs-Nr.: 248
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: JMBl. 2010 S. 319 vom 01.12.2010

§ 18 GnO – Voraussetzungen für die Bewilligung gnadenweiser Strafaussetzung

Gnadenweise Strafaussetzung darf nur gewährt werden, wenn in den Lebensverhältnissen der verurteilten Person nach deren Straftat besondere Anhaltspunkte erkennbar geworden sind, die erwarten lassen, dass sie sich in Zukunft straffrei führen wird und im Übrigen keine überwiegenden Gründe für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe sprechen.