§ 18 GnO
Hessische Gnadenordnung
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen
Dritter Abschnitt – Gnadenweise Strafaussetzung
§ 18 GnO – Voraussetzungen für die Bewilligung gnadenweiser Strafaussetzung
Gnadenweise Strafaussetzung darf nur gewährt werden, wenn in den Lebensverhältnissen der verurteilten Person nach deren Straftat besondere Anhaltspunkte erkennbar geworden sind, die erwarten lassen, dass sie sich in Zukunft straffrei führen wird und im Übrigen keine überwiegenden Gründe für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe sprechen.