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§ 1 GnO
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Hessische Gnadenordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GnO,HE
Gliederungs-Nr.: 248
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: JMBl. 2010 S. 319 vom 01.12.2010

§ 1 GnO – Grundlagen der Gnadenordnung, Geltungsbereich

(1) 1In Hessen steht das Recht der Begnadigung der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten zu, die oder der es auf andere Stellen übertragen kann (Art. 109 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verfassung des Landes Hessen). 2Nach dem Erlass des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Gnadenrechts ist die Befugnis, in Gnadensachen zu entscheiden für die zur Zuständigkeit der Gerichte gehörigen Sachen der Ministerin oder dem Minister der Justiz, für Integration und Europa übertragen, soweit sich die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Entscheidung in Gnadensachen nicht vorbehalten hat. 3Dies gilt auch für behördlich festgesetzte Geldbußen, Disziplinarmaßnahmen nach dem Hessischen Disziplinargesetz und der Bundesnotarordnung, Fahrverbote und Ordnungsmittel, soweit die Ministerin oder der Minister der Justiz, für Integration und Europa für die Angelegenheit fachlich zuständig ist. 4Soweit die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die bedingte Strafaussetzung gewährt hat, werden nach dem Erlass des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Gnadenrechts die Folgeentscheidungen einschließlich der Zuständigkeit für den Widerruf und den Straferlass der Ministerin oder dem Minister der Justiz, für Integration und Europa übertragen.

(2) 1Die Vorschriften dieser Gnadenordnung gelten für das Gnadenverfahren bei Freiheits-, Jugend-, Geld- und Nebenstrafen, Strafarresten, Nebenfolgen, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln, den Anordnungen von Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung und Ordnungsmitteln, auf die rechtskräftig von ordentlichen Gerichten des Landes Hessen in Ausübung der Gerichtsbarkeit des Landes erkannt worden ist. 2Sie gelten auch bei Geldbußen in Bußgeldverfahren, in denen eine Geldbuße durch eine gerichtliche Entscheidung festgesetzt worden ist.

(3) Die Gnadenordnung gilt auch für Ordnungsmittel (Ordnungshaft, Ordnungsgeld), die von hessischen Gerichten für Arbeitssachen, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit oder von dem Hessischen Finanzgericht festgesetzt worden sind.

(4) Die Gnadenordnung gilt auch für Maßnahmen, die von einem Ehren- oder Berufsgericht des Landes festgesetzt worden sind.