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Art. 4 GnadO
Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes
Bundesrecht
Titel: Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GnadO
Gliederungs-Nr.: 313-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Art. 4 GnadO – Verfahren in Gnadensachen

Die Bundesminister und die in Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten obersten Dienstbehörden bereiten die mir vorbehaltenen Entscheidungen in den Gnadensachen ihres Geschäftsbereichs vor. Ist eine zuständige Stelle nicht vorhanden oder erachtet sich keine Stelle für zuständig, so obliegt die Vorbereitung dem Bundesminister des Innern.